Zufluss von Gehaltsbestandteilen bei Gesellschafter-Geschäftsführern

Nach dem BMF-Schreiben vom 12. Mai 2014, welches auf Basis verschiedener Urteile erging, gilt Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer bereits bei Fälligkeit als zugeflossen. In der Folge muss bereits zu diesem Zeitpunkt Lohnsteuer abgeführt werden und der Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer besteuert werden. Dabei kommt es nicht darauf, ob eine Auszahlung tatsächlich zu diesem Zeitpunkt erfolgt oder ob die Gehaltsverpflichtung tatsächlich in der Kapitalgesellschaft auch als Aufwand verbucht ist.