Zu niedrige Geschäftsführungsvergütung an KG-Komplementär stellt keine Schenkung an die Kommanditisten dar

Grundsätzlich sollte die dem Komplementär einer Kommanditgesellschaft gezahlte Vergütung für die Geschäftsführung bei der KG kostendeckend sein. Mit Urteil vom 16. Oktober 2012 (3 K 251/12) hat das Finanzgericht Niedersachsen jedoch entschieden, dass die Vereinbarung einer nicht kostendeckenden Geschäftsführungsvergütung regelmäßig keine schenkungssteuerpflichtigen Zuwendung an die Kommanditisten darstellt, die durch die zu niedrige Geschäftsführungsvergütung einen höheren Gewinnanteil zugewiesen bekommen. Begründet wird dies u.a. damit, dass es an einer unmittelbaren konkreten Zuwendung des Komplementärs an die Kommanditisten fehlt. Daneben kann danach alleine aufgrund der gesellschaftsvertraglichen Verpflichtung zur Geschäftsführung durch die Komplementärin sowie die gesetzliche Gewinnbeteiligung nicht gefordert werden, dass die Geschäftsführungsvergütung der entspricht, was einem fremden Dritten in vergleichbaren Fällen als Geschäftsführungsvergütung gezahlt würde. In der Folge kann es auch keine unangemessen niedrige Vergütung geben, so dass auch daher eine Zuwendung ausscheidet.