Zivilprozesskosten steuerlich abziehbar

Mit Urteil vom 12.5.2011 (VI R 42/10) hat der BFH seine bisher restriktive Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Zivilprozesskosten geändert. Danach können die Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, wenn die Prozessführung „hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint“.

Der BFH geht in der Entscheidung auch auf die Höhe der Kosten ein und verweist auf die Grenzen der Berücksichtigungsfähigkeit nach § 33 Abs. 2 EStG. Danach können die Kosten nur dann berücksichtigt werden, wenn diese fest definierte Prozentsätze des Einkommens übersteigen. Erstattungen, z.B. durch eine Rechtsschutzversicherung, mindern die abziehbaren Kosten.