Werbungskostenabzug für Wohnung auch dann, wenn vor Fertigstellung eine Eigennutzung beabsichtigt war

In einem Beschluss vom 14. November 2012 hat das Finanzgericht Köln (4 V 2408/12) festgestellt, dass es für den Werbungskostenabzug aus dem Umbau einer Wohnung wesentlich darauf ankommt, wie die Wohnung tatsächlich genutzt wird. Während schon lange Zeit unbestritten davon ausgegangen wird, dass ein Werbungskostenabzug dann zu versagen ist, wenn es tatsächlich zu keiner Vermietung, sondern zu einer Eigennutzung der Wohnung kommt, hat im vorliegenden Fall das Finanzamt trotz letztendlicher Vermietung den Werbungskostenabzug versagt, weil während der Renovierungsphase von einer Eigennutzung der Wohnung ausgegangen worden war. Maßgebend ist nach Auffassung des Finanzgerichts jedoch auch in diesem Fall die Nutzung in dem Zeitpunkt, in dem erstmals durch Vermietung Einkünfte erzielt werden, so dass ein Werbungskostenabzug noch berücksichtigt werden kann. Dies gilt umso mehr, als im Anschluss tatsächlich eine langjährige Vermietung erfolgt.

Im Umsatzsteuerrecht gilt der nun vom Finanzgericht getroffene Beschluss schon lange: maßgebend ist letztendlich nicht die Verwendungsabsicht, sondern die tatsächliche Nutzung.