Der Erlass des Bundesfinanzministeriums zu § 35a EStG regelt explizit, dass bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände (z.B. Gehweg) als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z. B. Gehwegreinigung, Winterdienst), nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf Privatgelände begünstigt sind. Das gilt auch dann, wenn eine konkrete öffentlichrechtliche Verpflichtung besteht, die öffentlichen Gehwege von Schnee zu räumen. Bei Bedarf sind die Aufwendungen auf beide Flächen anteilig aufzuteilen.Das Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hat im einem Urteil vom 23. August 2012 (13 K 13287/10) jedoch entschieden, dass auch die Aufwendungen für den Winterdienst, soweit sie in Zusammenhang mit der Verpflichtung des Anliegers zur Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen stehen, als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich begünstigt sind. Gegen das Urteil des Finanzgerichts ist Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (VI R 55/12).