Voller Vorsteuerabzug einer Holding möglich?
Lange Zeit war umstritten, ob der Vorsteuerabzug einer Holding aus anfallenden Kosten (z.B. Steuerberatung) möglich ist. Der Bundesfinanzhof hat in einem am 9. März 2016 veröffentlichten Urteil (XI R 38/12) unter Bezugnahme auf EuGH-Urteile entschieden, dass eine Holding, welche entgeltliche Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen gegenüber ihren Tochtergesellschaften erbringt, aus den mit dem Erwerb und der Beteiligung anfallenden Aufwendungen den vollen Vorsteuerabzug geltend machen kann. Die Vorsteuer ist danach nur insoweit eindeutig nicht abziehbar, wie die Holding auch umsatzsteuerfreie Umsätze (einschl. Zinsen aus Geldanlagen, soweit die Geldanlage auch eine Haupttätigkeit der Gesellschaft ist). Der Vorsteuerabzug einer Holding sollte auch dann gegeben sein, wenn die Holding und ihre Tochtergesellschaften einen umsatzsteuerlichen Organkreis bilden.
Strittig und dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt wurde die Frage, nach welchem Schlüssel die Vorsteuer einer Holding aufzuteilen ist.