Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich erneut in einem Urteil vom 29.1.2014 (XI R 4/12) zum Vorsteuerabzug aus Leistungen (z.B. Zuschüssen) geäußert, die zur unentgeltlichen Weitergabe an Arbeitnehmer gedacht sind. Danach ist der Unternehmer aus einer von ihm bezogenen Leistung „Kantinenbewirtschaftung“ nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn diese Leistung ausschließlich dazu dienen soll, als sog. unentgeltliche Wertabgabe seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit zu verschaffen, in der Betriebskantine verbilligt Speisen und Getränke zu beziehen.
er BFH widerspricht hierbei der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung (Abschn. 1.8. Abs. 12 Nr. 3 Beispiel 3 UStAE), die im vorliegenden Fall einen Leistungsaustausch zwischen Kantinenbetreiber und dem das Essen beziehenden Arbeitnehmer annimmt. Der vom Arbeitgeber gezahlte Zuschuss ist danach als sog. Entgelt von dritter Seite (§ 10 Abs. 1 Satz 3 UStG) zu qualifizieren.
Das Urteil zeigt die bestehenden umsatzsteuerrechtlichen Problemstellungen bei einem „Dreiecksverhältnis“ zwischen Arbeitgeber, Kantinenbetreiber und Arbeitnehmer auf und sollte Anlass geben, die umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines „Kantinensachverhalts“ zu überprüfen.