Überlassung von Parkraum

Vorsicht bei der verbilligten Überlassung von Parkraum an Arbeitnehmer

Der BFH hat mit Urteil vom 14. Januar 2016 (V R 63/14, BFH/NV 2016, 705) entschieden, dass die Überlassung von Parkraum gegen Kostenbeteiligung ein Leistungsaustausch ist und somit eine entgeltliche Leistung vorliegt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde

Die Klägerin, eine steuerpflichtige Partnerschaftsgesellschaft mietete in den Streitjahren in einem Parkhaus am Unternehmenssitz Parkraum an, um diesen Ihren Mitarbeitern zur Verfügung zu stellen.

Die Gesellschaft zahlte dafür ein mtl. Entgelt in Höhe von EUR 55,00 pro Stellpatz pro Monat an den Vermieter. Die Mitarbeiter der Gesellschaft konnten den Parkraum nutzen, jedoch nur, wenn sie sich an den hälftigen Parkraumkosten (EUR 27,50) pro Monat beteiligten. Die Zahlungen wurden den Mitarbeitern unmittelbar vom Gehalt einbehalten.

Wegen einer Verfügung der OFD Karlsruhe „unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Parkplätzen an Arbeitnehmer“ (BeckVerw 15097), wurden die Entgelte nicht der Umsatzversteuerung unterworfen. Entgegen dieser Vorgehensweise ging das Finanzamt von steuerbaren und steuerpflichtigen sonstigen Leistungen aus, die der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind. Als Bemessungsgrundlage wurden die tatsächlichen Zahlungen der Mitarbeiter berücksichtigt. Die Umsatzsteuerbescheide der entsprechenden Streitjahre wurden geändert. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit der Begründung, dass es sich bei der Parkraumüberlassung gegen verbilligtes Entgelt um einen nicht steuerbaren Vorgang handele. Die Überlassung erfolge aufgrund des Dienstverhältnisses und ausschließlich im überwiegend unternehmerischen Interesse. Das Einspruchsverfahren und das folgende Klageverfahren blieben ohne Erfolg.

Urteil des BFH ZUR VERBILLIGTEN PARKRAUMÜBERLASSUNG

Die Revision beim BFH wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin habe mit der verbilligten Überlassung von Parkraum an Ihre Angestellten eine sonstige Leistung gegen Entgelt erbracht, die gem. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG der Umsatzsteuer unterliegt.

Der Leistungstatbestand sei weit auszulegen. Erforderlich sei nur eine beliebige Vorteilsgewährung, die zu einem Verbrauch führen kann. Der Vorteil müsse einem identifizierbaren Leistungsempfänger eingeräumt werden. Die Klägerin habe Ihren Angestellten den Parkraum gegen Kostenbeteiligung und damit gegen Entgelt überlassen. Dass die Klägerin dies zu überwiegend unternehmerischen Zwecken tat, sei unerheblich. Für die Steuerbarkeit einer unentgeltlichen Leistung komme es drauf an, ob sie dem privaten Bedarf des Arbeitnehmers und damit unternehmensfremden Zwecken diene oder ob die Erfordernisse des Unternehmens es gebieten, diese Leistung nicht als zu unternehmensfremden Zwecken erbracht erscheinen zu lassen. Diese in Art. 16 und Art. 26 Abs. 1 MwStSystRL angelegte Differenzierung greife jedoch nur bei unentgeltlichen Leistungen. Eine vergleichbare Unterscheidung sei für entgeltliche Leistungen nicht angelegt. Wer Parkraum gegen Entgelt – auch an das eigene Personal- überlasst, verschaffe unzweifelhaft einen verbrauchsfähigen Vorteil.

Zudem seien nach A 1.8 Abs. 1 S. 3 USTAE u. a. sonstige Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG steuerbar, die der Arbeitnehmer aufgrund eines Dienstverhältnisses gegen verbilligtes Entgelt ausführt. Auch gehe die Rechtsprechung davon aus, dass entgeltliche Leistungen auch dann vorlägen, wenn sie verbilligt erbracht werden (BFH. V. 15.11.2007 – V R 15/06, DStR 2008, 817 Rn. 19 f.).

Praxishinweis

In der Praxis sind bei der Erbringung von sonstigen Leistungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer 3 Fallgruppen zu unterscheiden:

 

  1. Der Arbeitnehmer hat ein Entgelt (wenn auch verbilligt) an den Arbeitgeber zu leisten: -> Es liegt eine sonstige steuerbare Leistung vor.
  2. Der Arbeitnehmer erhält die sonstige Leistung unentgeltlich und die sonstige Leistung erfolgt im überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers: -> Es ist eine nicht steuerbare so. Leistung gegeben
  3. Der Arbeitnehmer erhält die sonstige Leistung unentgeltlich und die sonstige Leistung erfolgt im überwiegend privaten Interesse des Arbeitnehmers: -> Es liegt eine steuerbare Zuwendung vor.