Vorgetragene Spekulationsverluste der Jahre vor 2009 nach Ablauf 2013 nur noch eingeschränkt verrechenbar

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer mit Wirkung ab dem Jahr 2009 war auch die Besteuerung von Spekulationsgewinnen und -verlusten aus Wertpapieren (insbesondere Aktien) angepasst worden. Während bis dahin nur solche Geschäfte steuerlich nach § 23 EStG erfasst wurden, bei denen zwischen Anschaffung und Verkauf weniger als ein Jahr lag, unterliegen ab dem Jahr 2009 abgeschlossene Geschäfte unabhängig von der Haltensdauer der Besteuerung nach § 20 EStG. Für diese Neugeschäfte ist eine Verlustverrechnung auch nur mit Gewinnen aus gleichartigen Geschäften nach § 20 Abs. 6 EStG möglich. Die Nutzung von Verlustvorträgen aus Spekulationsgeschäften der Jahre bis 2008 ist zeitlich beschränkt nur noch bis Ende 2013 möglich, in dem die Verluste mit positiven Spekulationsgewinnen i.S. § 20 Abs. 2 EStG verrechnet werden. Danach noch verbliebene „Altverluste“ können dann nur noch mit Spekulationsgewinnen aus Immobilien und anderen Wirtschaftsgütern (z.B. Kunstgegenstände) verrechnet werden, nicht mehr aber mit Spekulationsgewinnen aus Aktien und anderen Wertpapieren.