Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige ab 2015

Zum 1. Januar 2015 sollen die verschärften Voraussetzungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abgabenordnung in Kraft treten. Positiv anzumerken ist, dass die Selbstanzeige weiterhin möglich bleibt. Allerdings werden die Voraussetzungen und insbesondere die finanziellen Konsequenzen deutlich verschärft.

Als besondere Voraussetzung für die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige wird bei vorsätzlicher Steuerverkürzung/-hinterziehung gesetzlich geregelt, dass eine vollständige Selbstanzeige betreffend aller Steuern der 10 Kalenderjahre einzureichen ist. Dieses gilt unabhängig von der Schwere der Steuerhinterziehung und vom Eintritt der Strafverfolgungsverjährung.

Darüber hinaus werden die Strafzuschläge staffelweise erhöht. In Abhängigkeit von den hinterzogenen Steuern wird die bisherige Schwelle von bisher 50.000 EUR pro Steuerart und Veranlagungszeitraum auf nunmehr 25.000 EUR reduziert bei gleichzeitiger Anhebung des Zuschlagsatzes von 5 auf 10 % der hinterzogenen Steuern, ab 100.000 bis 1 Mio. EUR beträgt der Zuschlag dann 15 % und über eine Mio. EUR hinterzogenen Steuern pro Veranlagungszeitraum und Steuerart 20 %, um das Verfolgungshindernis zu erlangen.

Die tatsächliche Entrichtung der daneben fälligen Nachzahlungszinsen wird ebenfalls Voraussetzung dafür, dass die Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung erlangt.

Eine Erleichterung und zugleich Rückbesinnung auf die alte Rechtslage tritt im Bereich Umsatzsteuer- und Lohnsteuerhinterziehung ein. Danach wird die Wirksamkeit einer Teilselbstanzeige in § 371 Abs. 2 a Abgabenordnung wieder durch die schon damals geltende Formulierung „soweit“ in der Gesetzesformulierung verankert.

Bei den Sperrgründen im Zusammenhang mit einer angekündigten oder bereits begonnenen Außenprüfung erfolgt eine Modifikation: Danach soll eine (in zeitlicher Hinsicht) partielle Selbstanzeige zulässig sein für Steuerstraftaten einer Steuerart, die nicht Gegenstand des sachlichen und zeitlichen Umfangs einer angekündigten oder durch Erscheinen des Amtsträgers bereits begonnenen Außenprüfung sind. Eine Verschärfung tritt allerdings für Anstifter oder Gehilfen ein. Für diese tritt die Sperrwirkung mit Bekanntgabe der Außenprüfung ein, gleich ob sie hiervon tatsächlich Kenntnis hatten.

Darüber hinaus werden die Anlaufhemmung modifiziert (die 10-Jahresfrist beginnt z.B. bei Kapitalerträgen aus außereuropäischen Staaten erst deutlich später, so dass durchaus auch mehr als 10 Jahre rückwirkend in der Selbstanzeige zu erklären sein können) sowie weitere Sperrwirkungstatbestände aufgenommen. Für weitere Beratungen steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Daniel A. Wolff als Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht gerne zur Verfügung.