Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs, welches am 20.4.2016 veröffentlicht wurde, wird ein Vermietungsobjekt für den Vermieter zur regelmäßigen Tätigkeitsstätte, wenn innerhalb eines Jahres (aufgrund Renovierungen) 165-215 Fahrten zum Objekt erfolgten. In der Folge sind für die Fahrten zum Objekt nicht mehr EUR 0,30 pro gefahrenem Kilometer, sondern nur noch die Entfernungspauschale mit EUR 0,30 pro Entfernungskilometer abziehbar (im Ergebnis also nur 50% der Kosten). Gleichzeitig stellte der Bundesfinanzhof jedoch fest, dass es ein Ausnahmefall bleiben wird, dass das Mietobjekt zur regelmäßigen Tätigkeitsstätte wird.