Abgeltungssteuer vermeiden bei Grabpflegekonto

Zinsen auf Grabpflegekonten zur finanziellen Absicherung der Pfle­ge­kosten sind grund­sätz­lich Gegen­stand der Abgeltungs­steuer. Nach einer Verfügung der Ober­finanz­direktion Münster vom 20. März 2012 kann der Abzug von Abgeltungsteuer ver­mie­den und die einbehaltene Ab­geltungsteuer erstattet wer­den, wenn das Grab­pflege­konto als selbständiges „sonstiges Zweck­vermögen“ gilt. Dies erfordert u.a. dass die Erben über das Vermögen auf dem Kon­to nicht frei verfügen dürfen. In die­sem Fall kann für das Grabpflegekonto ein Frei­stellungs­auf­trag oder ein Antrag auf Nicht­ver­an­la­gung gestellt werden. Grund­sätzlich kann durch in­di­viduelle Vereinbarungen das Kün­digungs- bzw. Widerrufsrecht ausgeschlossen und somit so­gar zu Lebzeiten ein steuerbegünstigtes Zweckvermögen geschaffen wer­den.