Zinsen auf Grabpflegekonten zur finanziellen Absicherung der Pflegekosten sind grundsätzlich Gegenstand der Abgeltungssteuer. Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion Münster vom 20. März 2012 kann der Abzug von Abgeltungsteuer vermieden und die einbehaltene Abgeltungsteuer erstattet werden, wenn das Grabpflegekonto als selbständiges „sonstiges Zweckvermögen“ gilt. Dies erfordert u.a. dass die Erben über das Vermögen auf dem Konto nicht frei verfügen dürfen. In diesem Fall kann für das Grabpflegekonto ein Freistellungsauftrag oder ein Antrag auf Nichtveranlagung gestellt werden. Grundsätzlich kann durch individuelle Vereinbarungen das Kündigungs- bzw. Widerrufsrecht ausgeschlossen und somit sogar zu Lebzeiten ein steuerbegünstigtes Zweckvermögen geschaffen werden.