Verdeckte Gewinnausschüttung bei Abwicklung von Geschäftsvorfällen einer GmbH über ein privates Bankkonto

In einem aktuellen Urteil (4 K 3064/10) hat sich das Finanzgericht Baden-Württemberg damit befasst, wie Zahlungseingänge zu besteuern sind, die – warum auch immer – nicht auf dem Bankkonto einer GmbH, sondern auf dem (privaten) Bankkonto des Gesellschafters eingehen. Werden die Beträge unverzüglich an die Gesellschaft weitergeleitet, ist der fehlerhafte Zahlungseingang steuerlich unschädlich. Wohl unstrittig ist auch, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung (wenn nicht sogar eine Steuerhinterziehung) vorliegt, wenn der Gesellschafter das Geld behält. Nach dem Urteil soll aber auch dann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen, wenn – ohne das Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung – das Geld unmittelbar zur Begleichung von Rechnungen der GmbH (vom Privatkonto aus) verwendet wird und sowohl Zahlungsein- als auch ausgänge ordnungsgemäß in der Buchhaltung der GmbH erfasst sind. Obwohl der GmbH in diesem Fall kein Nachteil ensteht, macht das Gericht die Beurteilung schon daran fest, dass die GmbH das Geld nicht unverzüglich eingefordert hat und keine ereinbarung für das Vorgehen vorliegt und somit die Verwendung des Geldes letztendlich im Belieben des Gesellschafters steht. Zwar ist gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof anhängig (VIII R 11/12), es bleibt dennoch festzuhalten, dass vorsorglich jede fehlgeleitete Zahlung einer GmbH unverzüglich an diese weitergeleitet werden sollte, um sich keinerlei steuerlichen Risiko auszusetzen.