Umsatzsteueroption bei Grundstücksverkäufen darf keine Bedingungen enthalten

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt hat in einer Verfügung vom 11. März 2013 zur Umsatzsteueroption bei Grundstückskaufverträgen Stellung genommen, bei denen für den Grundstücksverkauf von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des Umsatzsteuerrechts ausgegangen wird. Eine Umsatzsteueroption wird auch in den Fällen der Geschäftsveräußerung im Ganzen oftmals als Sicherheit vereinbart, um keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG auszulösen.

Die Oberfinanzdirektion weist darauf hin, dass solche Vertragsgestaltungen nur dann wirksam sind, wenn die Umsatzsteueroption ohne jede Bedingung vereinbart wird. Ansonsten wird die Umsatzsteueroption nicht wirksam. Unschädlich ist es in diesem Fall, wenn gleichzeitig von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen ausgegangen wird, weil insoweit die Umsatzsteueroption automatisch außer Kraft gesetzt wird.