Umsatzsteuerliche Behandlung von Fremdgeldern

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat in einer Verfügung vom 28. Februar 2012 zur um­satzsteuerliche Behandlung von Aus­la­gen und Fremdgeldern (durchlaufende Posten) bei Notaren und Rechtsanwälten Stellung genommen. Danach ist wie folgt zu unterscheiden:

  • Fremdgelder unterliegen als durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG nicht der Umsatzsteuer, wenn der Rechtsanwalt betreffend der Fremd­gel­der im Zahlungs­verkehr lediglich die Funktion einer Mittels­person ausübt. Der Anwalt darf selbst also weder Gläubiger noch Schuldner dieser Beträge sein.
  • Auslagen können nur dann umsatzsteuerfrei als durch­lau­fende Posten aner­kannt werden, wenn sie nach Kost­en-(Gebühren-)Ordnungen berechnet wer­den und den Auftraggeber (Mandanten) als Kosten-(Gebühren-) Schuldner be­stimmen. Im Einzelnen gilt dabei Fol­gen­des: Gebühren nach dem Gerichts­kostengesetz stellen in der Regel einen durchlaufenden Posten dar, da hier der Gebührenschuldner nicht der Rechtsanwalt, son­dern die Partei ist. Gebühren für die Nutzung des auto­matisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem ma­schinellen Grundbuch sind keine durchlaufenden Pos­ten und unterliegen daher der Umsatzsteuer, weil der Notar gegenüber der Justiz selbst Gebühren­schuld­ner wird. Bei Kosten für Aktenversendungspauschalen, Grundbuch­aus­züge, Handelsregisterauszüge und Ein­woh­ner­meldeamtsanfragen ist regel­mäßig der Rechts­anwalt oder der Notar der Schuldner, so dass auch hier die Weiterberechnung der Umsatzsteuer unterliegt.