Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat in einer Verfügung vom 28. Februar 2012 zur umsatzsteuerliche Behandlung von Auslagen und Fremdgeldern (durchlaufende Posten) bei Notaren und Rechtsanwälten Stellung genommen. Danach ist wie folgt zu unterscheiden:
- Fremdgelder unterliegen als durchlaufender Posten nach § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG nicht der Umsatzsteuer, wenn der Rechtsanwalt betreffend der Fremdgelder im Zahlungsverkehr lediglich die Funktion einer Mittelsperson ausübt. Der Anwalt darf selbst also weder Gläubiger noch Schuldner dieser Beträge sein.
- Auslagen können nur dann umsatzsteuerfrei als durchlaufende Posten anerkannt werden, wenn sie nach Kosten-(Gebühren-)Ordnungen berechnet werden und den Auftraggeber (Mandanten) als Kosten-(Gebühren-) Schuldner bestimmen. Im Einzelnen gilt dabei Folgendes: Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz stellen in der Regel einen durchlaufenden Posten dar, da hier der Gebührenschuldner nicht der Rechtsanwalt, sondern die Partei ist. Gebühren für die Nutzung des automatisierten Verfahrens zum Abruf von Daten aus dem maschinellen Grundbuch sind keine durchlaufenden Posten und unterliegen daher der Umsatzsteuer, weil der Notar gegenüber der Justiz selbst Gebührenschuldner wird. Bei Kosten für Aktenversendungspauschalen, Grundbuchauszüge, Handelsregisterauszüge und Einwohnermeldeamtsanfragen ist regelmäßig der Rechtsanwalt oder der Notar der Schuldner, so dass auch hier die Weiterberechnung der Umsatzsteuer unterliegt.