Umsatzsteuerkorrektur auch bei Uneinbringlichkeit in Darlehen umgewandelter Vergütungsansprüche

Das Finanzgericht Hamburg hat mit Beschluss vom 2.9.2013 (auf Basis des BFH Urteils vom 13.1.2005, V R 21/04) entschieden, dass die Umwandlung eines Vergütungsanpruchs in eine Darlehensforderung nicht wie eine Zahlung mit anschließender darlehensweiser Rückgewähr der Zahlung als Darlehen zu behandeln ist (was keine Umsatzsteuerkorrektur wegen nachfolgendem Ausfall des Vergütungsanspruchs auslösen würde), sondern einem unmittelbaren Ausfall des Vergütungsanpruchs gleichzusetzen ist. Entsprechend ist beim Schuldner der Vorsteuerabzug und beim Gläubiger die abgeführte Umsatzsteuer wieder zu korrigieren .