Die Vermietung von Grundstücken erfolgt ohne Umsatzsteuer. Dagegen unterliegt die Überlassung von Inventar, isoliert betrachtet, der Umsatzsteuer. Wird das Grundstück nebst Inventar vermietet, war bisher umstritten, ob die Überlassung des Inventars als Nebenleistung zur Vermietung des Grundstücks steuerfrei ist.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nun kürzlich entscheiden, dass die Überlassung des Inventars (bzw. Möblierung) als Nebenleistung zur Vermietung des Grundstücks steuerfrei erfolgen kann, sofern die Überlassung langfristig ist.
Somit widerspricht das Urteil der Verwaltungsauffassung des Finanzamts und ist insbesondere für Mieter von Bedeutung. Handelt es sich hierbei um Unternehmen, die selbst nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind (z.B. Ärzte), so entfällt für diese voraussichtlich zukünftig der Kostenfaktor Umsatzsteuer. Vermieter müssen dagegen nun dafür sorgen, dass die Mietverträge nicht fehlerhaft sind und deren Abrechnung korrekt erfolgt. Außerdem könnte eine Vorsteuerkorrektur (auf Basis der Vorsteuer aus der Anschaffung des Inventars) erforderlich sein.
Es bleibt abzuwarten, wie das Finanzamt auf das BFH Urteil reagiert. Für betroffene Unternehmer (Mieter und Vermieter) besteht jetzt grundsätzlich Handlungsbedarf, so dass wir Sie mit steuerlichem Rat zu diesem Themenkomplex gerne unterstützen.