Nach einer Verfügung der OFD Frankfurt vom 21. März 2016 gelten für die Vermietung von Flüchtlingsunterkünften grundsätzlich die Grundsätze wie für die Wohnraumvermietung. Erfolgt die Vermietung länger als 6 Monate, ist die Vermietung umsatzsteuerfrei, bei kürzer Vermietung umsatzsteuerpflichtig. Dabei ist nicht darauf abzustellen, wie lange der einzelne Flüchtling hier wohnt, sondern auf die Dauer des Mietvertrages (oftmals mit der Kommune). Aufgrund der Vermietung an die öffentliche Hand scheidet in der Regel auch die Option zur Umsatzsteuerpflicht bei der Vermietung aus. Übliche Nebenleistungen zur Vermietung unterliegen den gleichen umsatzsteuerlichen Grundsätzen wie die Vermietung selbst. Einzig für den Fall, dass der Vermieter weitere Leistungen (z.B. Sicherheitsdienstleistungen oder soziale Betreuung) erbringt, kann die Vermietung ggf. mit diesen Leistungen zusammenzufassen sein, mit der Folge einer vollumfänglichen Umsatzsteuerpflicht.