Prozesskosten

11. 09. 2013

Strafverteidigungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Die Kosten eines Strafprozesses sind zumindest dann nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn dieser Prozess in einer Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Tat mündet.

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