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Prozesskosten
11. 09. 2013
Strafverteidigungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar
Die Kosten eines Strafprozesses sind zumindest dann nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn dieser Prozess in einer Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Tat mündet.
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