Strafverteidigungskosten sind steuerlich nicht abziehbar

Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 14.12.2011 (2 K 6/11) entschieden, dass grundsätzlich Strafverteidigungskosten privat zu verantworten sind und daher nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen.

Anders als es die Rechtsprechung bei Zivilprozesskosten ermöglicht hat, sind danach die Strafverteidigungskosten auch nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar, weil diese – wie die Straftat und das Strafverfahren selbst – nicht als unvermeidbare Belastung angesehen werden können.