Strafverteidigungskosten nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Nach einem am 4. September 2013 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16. April 2013 (IX R 5/12) sind Strafverteidigungskosten eines wegen einer vorsätzlichen Tat verurteilten Straftäters nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Bei der Beurteilung zieht der Bundesfinanzhof  – wie bereits die aktuelle Rechtsprechung zur Abziehbarkeit von Zivilprozesskosten – die Fragen heran, ob das Verfahren aus rechtlichen Gründen zwangsläufig und unausweichlich war. Da jedoch bereits die Begehung einer Straftat nicht unausweichlich ist, gilt dies entsprechend für den folgenden Strafprozess.

Bei einer der beruflichen Tätigkeit zuordenbaren Straftat kann jedoch auch weiterhin die Möglichkeit eines Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzugs bestehen.