Grundsätze
Die steueroptimierte Abfindung ist derzeit ein großes Gesprächsthema, weil derzeit viele Unternehmen versuchen, ihren Personalbestand zu reduzieren. Dabei kann es jeden treffen, egal ob Corona oder sonstige betriebswirtschaftliche Gründe hierfür anzuführen sind.
Grundsätzlich unterliegen Abfindungen voll der Versteuerung, daher kann sich eine Optimierung lohnen.
Eine Steuerermäßigung kann unter gewissen Voraussetzungen beantragt werden, denn diese Ermäßigung hat enorme Auswirkungen auf die Höhe der auf die Abfindung festzusetzenden Steuern.
Es gilt die sogenannte Fünftel Regelung (§34 EStG)!
Beispiel
Der Steuereffekt auf die Abfindung lässt sich an folgendem vereinfacht dargestellten Beispiel verdeutlichen und nachvollziehen.
Rahmendaten:
Arbeitnehmer 55 Jahre / verheiratet / ohne noch zu berücksichtigen Kinder / beide Ehegatten sind kirchensteuerpflichtig (KiSt Satz 9%) / Ehegatte ohne eigene Einkünfte
Höhe der Abfindung EUR 150.000,00
Art der Versteuerung | Festzusetzende Steuer inkl. Soli und KiSt |
Laufende Besteuerung | 51.875,00 |
Tarifbegünstigt (1/5 Regelung) | 13.339,00 |
Neben der Ersparnis von Steuern sind Abfindungszahlungen grundsätzlich sozialversicherungsfrei, aber es gibt eine Ausnahme für freiwillig Krankenversicherte.
Weitere Voraussetzungen
Es sind daher ein paar grundlegende Dinge zu beachten, damit die Vorzüge der steuerlichen Begünstigung genutzt werden können und Sie hiervon profitieren können. Beratung lohnt sich und reduziert Ihre Steuerbelastung!
Gestaltungsmöglichkeiten für steueroptimierte Abfindung
Die Abfindung muss grundsätzlich vollständig in einem Kalenderjahr ausbezahlt werden, zudem muss die Höhe der Abfindung höher sein als des gesamte Bruttoeinkommen des Vorjahres.
Es lässt sich ein Steuereffekt durch die Anwendung der 1/5- Regelung erzielen, zudem bestehen weitere Möglichkeiten der steuerlichen Gestaltung.
Es kann zum Beispiel ein Teil der Abfindung (innerhalb bestimmter Höchstgrenzen) freiwillig in eine betriebliche Altersvorsorge eingezahlt werden, aber auch die Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung ist auf Antrag zulässig, allerdings gelten auch hier gewisse Höchstgrenzen.
Bei der Planung ist das richtige „timeing“ der Auszahlung allerdings von großer Bedeutung. Daher sollte die Zahlung der Abfindung im Idealfall in einem Jahr erfolgen, in dem neben der Abfindung keine weiteren (positiven) Einkünfte bezogen werden. Weil jeder im Jahr der Zahlung der Abfindung zusätzlich erwirtschaftete Betrag ist für die Wirkung der 1/5 Regelung „steuerschädlich“.
Aber im Gegenzug gilt, dass jeder Euro, der im Jahr der Zahlung der Abfindung steuerlich geltend gemacht werden kann (im Rahmen der Werbungskosten, Betriebsausgaben oder Sonderausgaben), kann einen positiven Effekt auf die Höhe der festzusetzenden Steuern haben. Die Ausgaben werden somit durch die Steuerersparnis refinanziert und belasten Sie nicht.
Wenn Ihnen eine Abfindung angeboten wurde oder in naher Zukunft ein entsprechendes Angebot erwartet wird, dann kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen, damit Ihre steueroptimierte Abfindung zu erreichen.