Steuerlicher Abzug von Strafzinsen

Immer mehr Banken verlangen auch von Privatkunden Negativzinsen (umgangssprachlich Strafzinsen), zumindest bei hohen Geldanlagebeträgen.  Grund hierfür ist bekanntlich, dass auch die Banken aus der Wiederanlage der Gelder vermehrt nur negative Renditen erzielen.

Keine Steuerminderung durch Strafzinsen bei Privatkunden

Nach Auffassung des Bundesfinanzministerium im koordinierten Ländererlass vom 27.05.2015 sieht die Finanzverwaltung Strafzinsen nicht als negative Kapitaleinkünfte. Durch diese Auffassung reduzieren negative Zinsen nicht die Steuerbelastung auf evtl. andere Kapitaleinkünfte reduzieren. Vielmehr sieht die Finanzverwaltung solche Zinsen als eine Art Kontoführungsgebühren. Solche Gebühren sind jedoch durch den Sparerpauschbetrag abgegolten und reduzieren daher nicht zusätzlich das zu versteuernde Einkommen.

Abzug im betrieblichen Bereich

Im betrieblichen Bereich sind Negativzinsen als Betriebsausgaben anzusehen. Soweit nicht andere Abzugsbeschränkungen entgegenstehen, mindern die negativen Zinsen im betrieblichen Bereich daher den steuerpflichtigen Gewinn.