Nach einem am 26. November 2012 veröffentlichten gleichlautenden Erlass der Länderfinanzbehörden ist die private Nutzung von betrieblichen (Elektro-)Fahrrädern wie die Nutzung privater Pkw steuerpflichtig. Grundsätzlich sieht der Erlass hier ebenfalls – wie bei Pkw – einen Ansatz der privaten Nutzung mit 1% des Bruttolistenpreises vor. Einziger Unterschied zur Pkw-Besteuerung ist, dass die Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit zu keiner Erhöhung des geldwerten Vorteils führt. Diese Regelung soll danach auch für Elektrofahrräder gelten, wenn diese verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen (u. a. keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht) sind. Die Möglichkeit, durch ein Fahrtenbuch oder eine Kostendeckelung eine niedrigeren geldwerten Vorteil zum Ansatz zu bringen, regelt der Erlass genausowenig wie die Frage, ob bei der Benutzung verschiedener betrieblicher Fahrräder durch einen Mitarbeiter – analog den Regeln zur Pkw-Nutzung – für jedes Fahrrad ein entsprechender Wertansatz erfolgen muss. Auch lässt sich nicht erkennen, ob für die als Fahrrad einzustufenden Elektrofahrräder die im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 vorgesehene Regelung, den Wert der Batterie von der Bemessungsgrundlage für den 1%-Ansatz auszunehmen, analog gelten soll.
Für verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnende Elektrofahrräder sollen hingegen uneingeschränkt die Regelungen für die private Pkw-Nutzung gelten. Hier wird nicht explizit darauf eingegangen, ob dies auch dahingehend zu verstehen ist, die Kosten der Batterie von der 1%-Regelung auszunehmen, es wäre aufgrund des Verweises auf die analogen Regeln wie bei Pkw jedoch zu erwarten.