Dieses auf den ersten Blick steuerlich angehauchte Urteil hat das Arbeitsgericht Kiel am 7. Januar 2014 erlassen. Danach kann ein Arbeitnehmer ordentlich, aber nicht fristlos, gekündigt werden, wenn dieser veranlasst, dass die eigene Arbeitstätigkeit über zwei andere, geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer mit dem Ziel der Ersparnis von Steuern (= Steuerhinterziehung) und Sozialabgaben abgerechnet wird und diese anderen Arbeitnehmer das Entgelt an den tatsächlichen Arbeitnehmer weiterreichen müssen. Gegen die Kündigungsmöglichkeit spricht auch nicht, dass das Handeln des Arbeitnehmers in Kenntnis oder Zustimmung des vorgesetzten erfolgte.