Nach der am 24. Januar 2014 veröffentlichten Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts wurde die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags erneut dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Dies wird u.a. wie folgt begründet:
- Durch die Gewerbesteueranrechnung auf die Einkommensteuer i.S. § 35 EStG und aufgrund Begünstigungen für ausländische Einkünfte ist die Belastung mit Solidaritätszuschlag bei gewerblichen Einkünften in der Regel niedriger als bei nichtgewerblichen Einkünften (z.B. Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit). Dies stellt entgegen Art. 3 Abs. 1 GG eine unzulässige Ungleichbehandlung dar.
- Der Solidaritätszuschlag stellt zwischenzeitlich keine zulässige Ergänzungsabgabe mehr dar. Dies begründet sich u.a. an seit Einführung des Solidaritätszuschlags punktuell erfolgter Steuersenkungen, die erst nach Abschaffung der Ergänzungsabgabe hätten erfolgen dürfen.