Solidaritätszuschlag bestätigt

Mit zwei am 21. Juli 2011 verkündeten Urteilen (II R 50/09 und II R 52/10) hat der Bundesfinanzhof (BFH) nach einer entsprechenden Pressemitteilung entschieden, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen- und Körperschaftsteuer bis zum Jahr 2007 verfassungsmäßig war.

Auch nach einer Laufzeit von bis dahin 13 Jahren diene er noch zur Deckung des besonderen Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen Einheit. Zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung dürfe der Solidaritätszuschlag allerdings nicht werden.