Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Rheinland Pfalz vom 1.4.2014, 5 K 1989/12 sind für die steuerliche Berücksichtigung von Schweigegeldern oder Erpessungsgeldern zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Hat sich der Steuerpflichtige selbst durch strafbares oder sonst sozialwidriges Verhalten erpressbar gemacht, hat er im Ergebnis die Erpessung selbst provoziert, so dass es an einer für die Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung notwendigen Zwangsläufigkeit der Aufwendungen fehlt. Anders kann die Beurteilung hingegen ausfallen, wenn der Steuerpflichtige nur deshalb erpresst wird, weil er wohlhabend (und prominent) ist; in diesem Fall ist nach Auffassung der Richter die Möglichkeit gegeben, dass eine Abziehbarkeit des Erpressungsgeldes steuerlich zulässig sein kann.