Im Rahmen unserer Beratungstätigkeiten für unsere Mandanten aus den unterschiedlichsten Bereichen erkennen wir einen deutlichen Anstieg von Ermittlungsaktivitäten der Hauptzollämter. Dies entspricht auch den politischen Absichtserklärungen, durch Einstellung zusätzlicher Mitarbeiter im Bereich der „organisierten“ Scheinselbständigkeit tätig zu werden.
Hierbei wird zunehmend auch wieder der Bereich der Scheinselbständigkeit beleuchtet. Dies ist für den vermeintlichen Arbeitgeber mt erheblichen Folgen verbunden: Erfolgt eine Qualifikation eines Auftragnehmers nachträglich als Arbeitnehmer, schließen sich erhebliche Folgen aus den Bereichen, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht, Gewerberecht, Steuerrecht und Strafrecht an, die allesamt zu enormen Kostenbelastungen führen können Insbesondere die arbeitsrechtlichen Folgen haben viele Arbeitgeber bislang kaum im Blick. So hat ein Scheinselbständiger grundsätzlich die Möglichkeit seinen Arbeitnehmerstatus beim Arbeitsgericht einzuklagen. Soweit er hiermit Erfolg hat, genießt er Kündigungsschutz, hat Urlaubsanspruch und hat Anspruch auf Lohnfortzahlungen im Krankheitsfalle.
Eine Beratung empfehlen wir auch im Zusammenhang mit der Einführung der neuen Regelungen zum Mindestlohn. Bei Verstößen drohen Geldbußen von 30.000 Euro bis 500.000 Euro. Auch dieser Bereich soll durch die zusätzlichen Mitarbeiter bei den Hauptzollämtern kontrolliert werden.