Scheinselbständige sind auch keine umsatzsteuerlichen Unternehmer

Bekannt ist, dass es arbeitsrechtlich und sozialversicherungsrechtlich problematisch ist, wenn ein Dienstleister längere Zeit ausschließlich für einen Kunden tätig ist (Problem der Scheinselbständigkeit). Nach einem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Hamburg (5 K 52/10 vom 02.08.2013) ergibt sich hieraus jedoch auch eine Aberkennung der umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft. Dies hat zur Folge, dass der Dienstleister aus bezogenen Rechnungen keine Vorsteuer mehr geltend machen kann und dem Kunden der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Dienstleisters versagt wird. Hierbei hilft es auch nicht, wenn die Dienstleistungen aufgrund zeitlich befristeter Vereinbarungen erfolgen, wenn dennoch über einen längeren Zeitraum nur für diesen Kunden gearbeitet wird. Das Gericht hält nochmals fest, dass die Frage der Selbständigkeit natürlicher Personen (und damit das Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Unternehmereigenschaft) für die Umsatz-, die Einkommen- und die Gewerbesteuer grundsätzlich nach denselben Grundsätzen zu beurteilen ist.