Rückstellung für Betriebsprüfungskosten zulässig

Bei Großbetrieben i.S. der Betriebsprüfungsordnung (BpO), Konzernunternehmen und von ausländischen Gesellschaftern gehaltenen Gesellschaften sollen grundsätzlich alle Veranlagungszeiträume durch steuerliche Betriebsprüfungen geprüft werden (Anschlussprüfungen). Als Großunternehmen gelten danach solche, die (je nach Wirtschaftszweig) zwischen rd. EUR 4 und 7 Mio. Umsatz p.a. und Gewinne zwischen rd. EUR 300.000 und 600.000 p.a. erwirtschaften. Nach dem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 6. Juni 2012 (I R 99/10), welches auf Basis eines Urteils des Finanzgerichts Baden-Württemberg erging, können für die voraussichtlich mit diesen Betriebsprüfungen anfallenden Kosten Rückstellungen gebildet werden. Dabei ist es nicht erforderlich, dass bereits Prüfungsanordnungen ergangen sind, weil aufgrund der Regelungen der BpO eine Prüfung wahrscheinlich ist.