Nachdem die Finanzverwaltung und die Rechtsprechung zuletzt stets vertreten haben, Gewinne aus Verkäufen bei eBay unterlägen der Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer, wenn über eine längere Dauer in nicht nur unerheblichem Umfang eine Vielzahl von Gegenständen veräußert werden, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg nun mit Urteil vom 18. Juli 2012 (14 K 702/10) zugunsten privater Verkäufer bei eBay geurteilt. Im Urteilsfall hatte eine Privatperson über 25 Jahre hinweg insgesamt 140 Pelze angeschafft, die nun für insgesamt EUR 77.000 verkauft wurden. Die Anschaffung der Pelze zum privaten Gebrauch über einen langen Zeitraum bewertete das Gericht dahingehend, dass der Steuerpflichtigen nicht unterstellt werden kann, die Pelze mit dem Zweck der Weiterveräußerung erworben zu haben und damit nicht wie ein Händler aufgetreten zu sein. Entsprechend lehnte es eine Umsatzsteuerpflicht der Verkaufserlöse ab.