Nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. März 2012 (12 K 12081/ 09) gilt das Dienstverhältnis des Geschäftsführers bereits dann als begonnen, wenn der Geschäftsführer (z.B. nach Gründung einer Gesellschaft) vorerst unentgeltlich tätig wird. Entsprechend sind auch die Jahre der unentgeltlichen Tätigkeit bei der Ermittlung der Pensionsrückstellung i.S. § 6a EStG mit einzubeziehen, Dies wird damit begründet, dass das Vorliegen einer Vergütung für die Annahmen eines Dienstverhältnisses i.S.d. § 6a EStG nicht entscheidend ist.