Offene Ladenkasse: die Hosentasche

Die offene Ladenkasse und Fragen zur Kassenführung beschäftigen regelmäßig die Finanzgerichte.

In einem Beschluss vom 28. Februar 2020 hat das Finanzgericht unter Aktenzeichen 2-V-129/19 festgestellt, dass auch die Hosentasche eine offene Ladenkasse darstellen könne. Dies wird vermutlich nicht mal einen Einzelfall darstellen. Voraussetzung ist hierbei natürlich, dass die Hosentasche keine Löcher hat. Zudem müssen die allgemeinen Voraussetzungen, nach denen die Nutzung einer offenen Ladenkasse zulässig sind, vorliegen. Eine darüber hinausgehende Vorgabe zur Ausgestaltung des Behältnisses einer offenen Ladenkasse existiert nicht.