Nach einem am 23. August 2013 veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 8. Juli 2013 (5 K 2157/12) ist Voraussetzung für die Abziehbarkeit von Medikamentenkosten als außergewöhnliche Belastung stets die entsprechende ärztliche Verordnung, um die Zwangsläufigkeit der entstandenen Kosten nachweisen zu können. Damit können eine Vielzahl frei erwerblicher Medikamente, z.B. gegen Erkältungen, nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden.