Notarkosten für die Betriebsübertragung bei vorweggenommener Erbfolge abziehbar?

Der Bund der Steuerzahler weist aktuell auf ein beim Bundesfinanzhof (IV R 44/12) anhängiges Verfahren auf Grundlage eines Urteils des Finanzgerichts Nürnberg (4 K 582/2009) hin. Hierbei ist strittig, ob die Notarkosten anlässlich der Übertragung eines Kommanditanteils im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge als Betriebsausgaben der Gesellschaft abziehbar sind. Der Steuerpflichtige begründet die Abziehbarkeit damit, dass Beratungs- und Notarkosten dazu dienen, nach Umsetzung der Erbfolge selbst steuerpflichtige Einkünfte zu erzielen. Zusätzlich ist von der Finanzverwaltung anerkannt, Gründungskosten als Ausgabe zuzulassen (und im Ergebnis stellen für den Begünstigten der Vermögensübertragung die Beratungskosten nichts anderes als Gründungskosten dar). Die Finanzverwaltung sieht die Kosten der vorweggenommenen Erbfolge hingegen als vollständig privat veranlasst an.

M.E. könnte mit entsprechender Argumentation auch die Abziehbarkeit von Beratungskosten bei vorweggenommener Erbfolge z.B. von vermieteten Immobilien gefordert werden.