Nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Dezember 2012 (VIII R 42/09) ist der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. Dies gilt im Urteilsfall selbst dann, wenn es sich bei dem betreffenden PKW um einen Porsche 911 handelt. Im Urteilsfall hatte der Steuerpflichtige im Privatvermögen zusätzlich zum betrieblichen PKW einen Porsche 928 sowie einen Volvo V70. Zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörten neben der Ehefrau nur minderjährige, nicht fahrberechtigte Kinder. Das Finanzamt argumentierte hingegen, „bei Luxusgütern sei die Anschaffung in der Regel stets unwirtschaftlich; wer Luxusautos fahre, mache das aus Neigung“ und nutze daher den PKW auch dann privat, wenn ein vergleichbarer PKW auch im Privatvermögen vorhanden ist. Das Gericht sah in dieser Konstellation den Anscheinsbeweis der privaten PKW-Nutzung jedoch als derart erschüttert an, dass es den Finanzbehörden den Beweis einer privaten Mitbenutzung des Pkw auferlegte.
Es bestehen somit Chancen, abweichend von der zuletzt von den Finanzbehörden vertretenen Auffassung nicht stets von einer Privatnutzung ausgehen zu müssen. Allerdings wird es auch nach diesem Urteil nicht ausreichen, einen Kleinwagen älteren Baujahrs im Privatvermögen zu halten, um den Anscheinsbeweis einer privaten Nutzung für einen größeren und neueren PKW im Betriebsvermögen zu widerlegen.
Kommt man sodann zur privaten Mitbenutzung, ist der Privatanteil grundsätzlich aufgrund Fahrtenbuch oder 1%-Regelung zu ermitteln. Ob unverändert entsprechend der bisherigen Verwaltungsauffassung Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der 1%-Regelung der Bruttolistenpreis oder der niedrigere (rabattierte) Neupreis ist, wurde vom Bundesfinanzhof mit dem am 06. März 2013 (VI R 51/11) veröffentlichten Entscheidung dergestalt entschieden, dass die Zugrundelegung des Bruttolistenpreises verfassungsgemäß ist. Dies wird damit begründet, dass im Gegenzug auch alle laufenden Kosten des Fahrzeuges aus der Bemessungsgrundlage ausgesondert werden.