Nachweis der Vermietungsabsicht

Bei leerstehenden Immobilie ist es für eine steuerliche Berücksichtigung der Leerstandskosten in der Regel notwendig, zumindest die Vermietungsabsicht nachzuweisen, um die in der Zeit des Leerstands anfallenden Kosten, z.B. für Renovierungen, steuerlich abziehen zu können.

Das Finanzgericht Köln hat mit Urteil vom 15.12.2011 (10 K 1365/09) entschieden, dass ein Nachweis der Vermietungsabsicht zumindest bei in Ballungsgebieten gelegenen Häusern in der Regel nur die Einschaltung eines Maklers nachgewiesen werden kann. Begründet wird dies damit, dass im Bereich von Ballungsgebieten eine erfolgreiche Vermittlung von Häusern überwiegend nur über eingeschaltete Makler möglich sei. Das ausschließliche Schalten von Vermietungsanzeigen durch den Eigentümer reiche hingegen in der Regel als Nachweis nicht aus.

Zuvor hatte bereits das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 11.4.2011 (6 K 257/09) ähnlich entscheiden. Danach reicht es bei hochpreisigen Immobilie nicht aus, die Vermietungsabsicht lediglich anhand von 10 Vermietungsanzeigen sowie 28 geführten Vermietungsgesprächen nachzuweisen, wenn gleichzeitig kein Makler eingeschaltet wurde