Bereits zum 1. Januar 2012 sollte eingeführt werden, dass bei innergemeinschaftlichen Lieferungen der Nachweis des Gelangens der Lieferung über die Grenze nur durch eine sog. Gelangensbestätigung erfolgen kann. Die Neuregelung war zuerst wieder außer Kraft gesetzt worden und gilt nun seit dem 1. Oktober 2013 wieder in abgeschwächter Form. Danach ist zwar nach dem BMF-Schreiben vom 16. September 2013 der von der Finanzverwaltung bevorzugte Nachweis wieder die Gelangensbestätigung (Muster hiervon sind dem BMF-Schreiben beigefügt), grundsätzlich kann dies aber auch durch andere Nachweise erfolgen Daneben wurde vom BMF eine Übergangsfrist für die Neuregelung bis zum 31. Dezember 2013 geregelt.