Trotz gesunkener Kapitalmarktzinsen sieht die Abgabenordnung unverändert eine Verzinsung von Steuererstattungen und -nachzahlungen mit 6% p.a. vor, wobei bei regulären Steuerfestsetzungen die ersten 15 Monate nach Ablauf eines Veranlagungsjahres zinsfrei bleiben (so erfolgt eine Verzinsung der Steuern für 2011 z.B. erst ab dem 1. April 2013). Was für die Steuerpflichtigen, die eine Steuererstattung erwarten, deutlich lukrativer sein kann, als das Geld auf dem Sparbuch anzulegen, kehrt sich für denjenigen, der Steuern nachzahlen muss, leicht zum Nachteil um, wenn eine Finanzierung an anderer Stelle günstiger wäre.
Vor dem Finanzgericht Düsseldorf ist derzeit ein Verfahren (12 K 2497 /12 AO) anhängig, welches sich damit beschäftigt, ob der Zinssatz angepasst werden muss. Steuerpflichtige, bei denen Nachzahlungszinsen auf Basis eines Zinssatzes von 6% festgesetzt werden, können unter Berufung auf das Verfahren ihre Fälle offen halten.
Gleichfalls besteht unverändert die Möglichkeit, bei erwarteter Steuernachzahlung zur Abwendung einer Verzinsung mit 6% p.a. eine freiwillige Zahlung an das Finanzamt vorzunehmen. Insoweit muss das Finanzamt ab dem Zeitpunkt der Zahlung von einer Erhebung der Zinsen absehen.
Abschließend sei zu dieser Sache jedoch darauf hinzuweisen, dass in der Vergangenheit bereits einmal das Bundesverfassungsgericht eine u.a. gegen die Zinsfestsetzung auf Basis eines Zinssatzes von 6% gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen hat (1 BvR 2539/07 vom 3. September 2009). Die Höhe des Zinssatzes von 6% war damals aufgrund der typisierenden Betrachtungsweise und vor dem Gesichtspunkt, dass eine Heranziehung individueller Zinssätze im Verwaltungsprozess nicht möglich ist, nicht als Verstoß gegen das Übermaßverbot angesehen worden, so dass insoweit keine Verfassungswidrigkeit angenommen wurde. Das Verfahren betraf jedoch Zinsfestsetzungen in den Jahren 2001 bis 2006. Zu diesem Zeitpunkt war der Marktzinssatz noch höher als derzeit.