Überschritten bislang die Gesamtkosten aufgeteilt auf die teilnehmenden Arbeitnehmer EUR 110 pro Arbeitnehmer, war steuerpflichtiger Arbeitslohn anzunehmen. Die hierbei einzubeziehenden Kosten und die Regelungen zur Berücksichtigung Angehöriger bei der Ermittlung der Grenze von EUR 110 hat der Bundesfinanzhof nun in zwei am 9. Oktober 2013 veröffentlichten Urteilen angepasst. Danach sind nicht mehr sämtliche Kosten in die Ermittlung einzubeziehen, sondern nur die Kosten für solche Leistungen, die unmittelbar konsumiert werden können (z.B. Essen, Trinken, aber auch Vorführungen). Nicht mehr einzubeziehen sind z.B. die Kosten für Raummieten und Organisation der Veranstaltung. Ferner sind die Kosten nicht mehr nur auf die teilnehmenden Arbeitnehmer aufzuteilen, sondern auch auf die ebenfalls teilnehmenden Angehörigen und sonstigen Begleitpersonen. Nur wenn danach die Kosten mehr als EUR 110 pro Person betragen, liegt weiterhin steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, der jedoch einer Lohnsteuerpauschalierung unterworfen werden kann.