Die Spüle und der Herd stellen anders als die Küche und andere Elektrogeräte ein Bestandteil des Gebäudes dar, weil ohne diese Ausstattung das Bauwerk als Wohngebäude unfertig wäre. Somit ist die erstmalige Anschaffung von Spüle und Herd mit dem Gebäude zusammen abzuschreiben. Der Austausch dieser Geräte stellt sodann sofort abziehbare Werbungskosten dar.
Dies entschied das Finanzgericht Schleswig-Holstein mit seinem Urteil vom 28. Januar 2015 (2 K 101/13 ).