Nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. August 2012 (7 K 7030/11), welches Anfang Oktober 2012 veröffentlicht wurde, stellen die Kosten der Eheschließung keine außergewöhnliche Belastung dar. Außergewöhnliche Belastungen sind dann abziehbar, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl der Bürger. Dies gilt nach Auffassung des Finanzgerichts nicht für die Kosten der Eheschließung, auch wenn die Ehegatten von unterschiedlichen Kontinenten stammen, weil „interkontinentale“ Ehen keine Besonderheit mehr darstellen. Daneben ist der Abzug auch deshalb ausgeschlossen, weil das Zusammenleben auch ohne Trauschein möglich ist und die Kosten daher nicht zwangsläufig anfallen. Allerdings ist bemerkenswert, dass Scheidungskosten unverändert außergewöhnliche Belastungen darstellen. In Anlehnung an dieses Urteil müsste eigentlich auch hier festgehalten werden, dass mangels Zwangsläufigkeit der Eheschließung auch die Ehescheidung nicht steuerlich begünstigt sein kann.