Bislang wurden in der Praxis Schönheitsreparaturen (z.B. einfache Malerarbeiten) nach Immobilienerwerb stets sofort zum Werbungskostenabzug zugelassen. Dies galt, wenn die Immobilie vermietet werden soll. Dies war in der Regel unabhängig davon, ob die Kosten sämtlicher Instandhaltungen innerhalb von 3 Jahren nach Kauf 15% der gesamten Anschaffungskosten der Immobilie übersteigen. Die Kosten grundlegender Renovierungen durften hingegen nicht sofort abgezogen werden. Sie mussten vielmehr wie das Gebäude selbst abgeschrieben werden, wenn deren Kosten 15% der Anschaffung der Immobilie überstiegen.
Schönheitsreparaturen sind in 15%-Grenze einzubeziehen
Nach mehreren aktuell veröffentlichten Urteilen des Bundesfinanzhofs sind jedoch sämtliche Renovierungen gleich zu behandeln. Egal, ob es sich um Schönheitsreparaturen oder grundlegende Renovierungen handelt, ist bei überschreiten der 15%-Grenze kein Sofortabzug der Kosten mehr möglich. Entsprechend ergeben sich Steuervorteile aus der Renovierung evtl. erst zu einem späteren Zeitpunkt als bisher.
Bei eigengenutzten Immobilien ist weiterhin ein Abzug der Kosten über die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen möglich.