Die Veräußerung eines Anteils an einer Personengesellschaft wird steuerlich grundsätzlich so behandelt, als würden die einzelnen Wirtschaftsgüter der Gesellschaft entgeltlich übertragen. Die Aufteilung des Kaufpreises kann daher steuerliche Auswirkungen haben, weil z.B. ein auf Anteile an Kapitalgesellschaften entfallender Kaufpreis beim Veräußerer steuerfrei sein kann oder der auf ein Gebäude entfallende Teil des Kaufpreises die vom Erwerber geltend zu machenden Abschreibungen beeinflusst.
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat in dem Urteil vom 23. Februar 2011 (2 K 1903/09) entschieden, dass bei zwischen fremden Dritten abgeschlossenen Anteilskaufverträgen einer im Kaufvertrag vorgenommenen Kaufpreisaufteilung auf die Wirtschaftsgüter grundsätzlich durch die Finanzverwaltung zu folgen ist, auch wenn offensichtlich die Wertverhältnisse einzelner Wirtschaftsgüter unzutreffend sind.