Inwieweit sind die Steuerberatungskosten für eine Selbstanzeige steuermindernd zu berücksichtigen?

Grundsätzlich ist bei den Rechts- und Steuerberatungskosten für eine Selbstanzeige (z.B. wegen nicht erklärter, schweizerischer Kapitaleinkünfte) zwischen den Beratungskosten der Selbstanzeige selbst und den Kosten für die Ermittlung der zugrundeliegenden Einkünfte zu differenzieren. Während die Kosten der Selbstanzeige auf keinen Fall steuerlich abziehbar sind, kann die Ermittlung der Einkünfte als Werbungskosten abziehbar sein. Allerdings ist zu beachten, dass bei den Kapitaleinkünften seit dem Jahr 2009 mit Einführung der sog. Abgeltungssteuer nach § 20 Abs. 9 EStG kein individueller Werbungskostenabzug, sondern nur noch ein (aufwandsunabhängiger) Sparerpauschbetrag berücksichtigt werden kann.

Derzeit sind beim Bundesfinanzhof zwei Verfahren anhängig (VIII R 34/13 und VIII R 53/12), die sich mit der Frage beschäftigen, inwieweit die Einschränkung des Werbungskostenabzugs für die Kosten der Einkunftsermittlung auch dann gilt, wenn zu einem aktuellen Zeitpunkt (z.B. in 2014 im Rahmen einer Selbstanzeige) die Kapitaleinkünfte der Jahre bis 2008 ermittelt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut greift die Abzugsbeschränkung auch auf die für diese Jahre anfallenden Kosten (soweit diese erst in 2009 oder später bezahlt werden), obwohl die Kapitaleinkünfte bis 2008 noch rückwirkend regulär (und nicht mit der Abgeltungssteuer) besteuert werden.

Sowie die Selbstanzeige nicht die Kapitaleinkünfte, sondern andere Einkünfte (z.B. aus Vermietung oder einer selbständigen Tätigkeit betrifft), sind die Kosten für die Einkunftsermittlung im Rahmen der Nacherklärung auch weiterhin unbeschränkt steuerlich berücksichtigungsfähig.