Grundsätzlich gilt der Betrieb einer Photovoltaikanlage als Gewerbebetrieb, auch wenn es sich nur um eine kleine Anlage auf dem privaten Hausdach handelt, wenn der erzeugte Strom ganz oder teilweise in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Die Möglichkeit, vor Errichtung (aber nach Bestellung) der Photovoltaikanlagen einen steuermindernden Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen geltend zu machen, war bislang nach Auffassung der Finanzverwaltung auf die Fälle beschränkt, in denen nicht mehr als 10% des erzeugten Stroms für private Zwecke verwendet werden. Diese Auffassung wurde nunmehr jedoch gelockert. So vertritt nunmehr z.B. die Oberfinanzdirektion Niedersachsen in einer Verfügung vom 26. März 2012, dass auch eine Nutzung von mehr als 10% des produzierten Stroms für private Zwecke einen Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen nicht ausschließt.