Honorar für mehrjähriges Mandat eines Rechtsanwalts stellt in der Regel keine ermäßigt zu besteuernden außerordentliche Einkünfte dar

Nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG können Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten als außerordentliche Einkünfte qualifiziert werden. Hierunter fallen z.B. Abfindungen oder Vergütungen für langfristige Sonderprojekte, die die gesamte Arbeitskraft binden. In der Folge unterliegen diese bei der Ermittlung der Steuerprogression nur der sog. Fünftelregelung, wirken sich damit grundsätzlich nicht im vollen Umfang progressionserhöhend aus. Nach einem am 3. April 2013 veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30. Januar 2013 (III R 84/11) fallen jedoch berufsübliche Honorare eines Rechtsanwalts für ein mehrjähriges Mandat nicht unter diese Vorschrift. Dies wird damit begründet, dass die Abrechnung mehrjähriger Mandate in der Regel nichts Außergewöhnliches darstellt, berufsübliche Tätigkeiten regelmäßig keine Sonderprojekte i.S. der Vorschrift darstellen und sich der Rechtsanwalt in der Regel auch nicht ausschließlich mit diesem einen Mandat beschäftigt. Darüber hinaus begründet der Bundesfinanzhof seine Auffassung damit, dass ansonsten beispielsweise auch bei Architekten die Vergütungen regelmäßig nur ermäßigt zu besteuern wären, weil es auch hier berufsüblich ist, mehrjährige Projekte auszuführen.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die ermäßigte Besteuerung ohnehin nur dann greift, wenn das Einkommen des Rechtsanwalts einschließlich ein Fünftel der „Sondervergütung“ in eine andere Tarifstufe fällt als das Gesamteinkommen ohne Berücksichtigung der Sonderregelung. So gilt z.B. nach § 32a EStG für ein Einkommen von zwischen EUR 50.000 und EUR 250.000 die gleiche einkommensteuerliche Tarifstufe.