Neben den gesetzlich vorgesehenen, pauschalen Methoden zur Ermittlung des Grundstückswertes bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer besteht stets die Möglichkeit, den Grundstückswert durch ein Gutachten nachzuweisen. Bei selbstgenutzten Immobilien stellen die hierbei anfallenden Gutachterkosten nach einem Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 22. März 2012 (4 K 1692/11) keine steuerlich abziehbaren Nachlassverbindlichkeit dar. Anders kann dies bei vermieteten Grundstücken sein. Bei diesen können die Gutachterkosten Werbungskosten darstellen.