Grunderwerbsteuerpflicht für Share Deals?

Bisher keine Grunderwerbsteuer bei Share Deals

Während der Kauf eines Grundstücks selbst (so genannter „Asset Deal“) der Grunderwerbsteuer unterliegt, gilt für den Kauf von immobilienhaltenden Gesellschaften (so genannter „Share Deal“) eine Grunderwerbsteuerbefreiung. Diese Steuerbefreiung greift dann, wenn ein Käufer weniger als 95% der Anteile erwirbt. Unschädlich ist es, wenn ein zweiter Käufer die verbleibenden mehr als 5% der Anteile erwirbt. Diese Regelung wird von institutionellen Anlegern oder Immobiliengesellschaften regelmäßig genutzt um größere Immobilienbestände zu erwerben, ohne hierfür Grunderwerbsteuer zu zahlen.

Politische Forderung nach Abschaffung der Grunderwerbsteuerbefreiung

Aktuell wird – u.a. ausgelöst durch einen Antrag der Grünen im Bundestag – diskutiert, diese Grunderwerbsteuerbefreiung abzuschaffen bzw. deren Anwendungsbereich zu reduziere, weil durch die Regelungen beim Share Deal Immobilien im Ergebnis ohne Grunderwerbsteuer übertragen werden können.

An verschiedenen Stellen in der Literatur (übersichtlich z.B. Fischer im „Steuerboard“/ Blog des Handelsblatts) wird darauf hingewiesen, dass eine Änderung bei der Grunderwerbsteuer für Share Deals dazu führen kann, dass die Grunderwerbsteuer insoweit in eine Kapitalverkehrssteuer umqualifiziert würde. Diese würde jedoch dazu führen, dass die Zuständigkeit hierfür von Landes- auf Bundesebene übergehen würde und womöglich sogar die Steueränderung EU-rechtlichen Genehmigungen unterläge. Beides wäre politisch vermutlich schwer durchzusetzen.